Verfahrensordnung
Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle
des Zentrums für Schlichtung e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Ablehnungsgründe
§ 3 Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle, Streitmittler
§ 4 Verfahrensgrundsätze
§ 5 Antragstellung
§ 6 Vorverfahren
§ 7 Hauptverfahren
§ 8 Schlichtungsvorschlag
§ 9 Beendigung des Verfahrens
§ 10 Verfahrensdauer
§ 11 Kosten
§ 12 Verjährung
§ 1 Zuständigkeit
1.1 Die
Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers
Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem
Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder
über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch.
1.2 Die Verbraucherschlichtungsstelle ist sachlich nicht zuständig für
- Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
- Streitigkeiten aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen,
- Streitigkeiten aus Verträgen über Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen,
- arbeitsvertragliche Streitigkeiten,
- Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften als denen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden,
- Streitigkeiten zwischen Unternehmern, zwischen Verbrauchern oder zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, sofern der Unternehmer der Antragsteller ist.
1.3 Antragsberechtigt sind Verbraucher gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Antragsteller), wenn Antragsgegner ein Unternehmen gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Niederlassung in Deutschland ist.
2.1 Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
- die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,
- der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
- der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil 1. der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft,
- eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat,
- die Streitigkeit bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist,
- ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht anhängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,
- der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR unterschreitet oder 50.000,00 EUR überschreitet, oder
- die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil 1. die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann,
2. die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
3. zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,
2. eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
2.2 Dem Antragssteller wird die Ablehnung in Textform und unter Angabe
der Gründe mitgeteilt; wenn der Antragsgegner bereits kontaktiert
wurde, erfolgt die Mitteilung auch an diesen. Die
Verbraucherschlichtungsstelle soll die Ablehnungsentscheidung innerhalb
von drei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags übermitteln.
2.3 Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines
Streitbeilegungsverfahrens aus den in § 2.1 genannten Gründen ablehnen,
wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder
bekannt wird. Der Ablehnungsgrund nach § 2.1.b greift nicht, wenn der
Antragsgegner in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. Die Ablehnung durch die
Verbraucherschlichtungsstelle erfolgt in Textform unter Angabe der
Gründe an die Parteien.
2.4 Der Streitmittler setzt das
Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht,
dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den
Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate
vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser
Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler lehnt die
weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der
Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit
dessen Geltendmachung vollständig anerkennt. Antragsteller und
Antragsgegner werden hierüber in Textform informiert. Erkennt der
Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten
seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streitmittler
das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des
streitigen Anspruchs fort. Das Verfahren kann vor Ablauf dieser Frist
fortgesetzt werden, wenn der Antragsgegner vorher in die Teilnahme am
Streitbeilegungsverfahren einwilligt.
§ 3 Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle, Streitmittler
3.1
Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindestens zwei
Streitmittlern besetzt, welche als Einzelstreitmittler entscheiden. Die
Verbraucherschlichtungsstelle verfügt ferner über eine Geschäftsstelle.
Diese unterstützt die Streitmittler bei ihrer Tätigkeit. Die
Streitmittler regeln für das Kalenderjahr die Geschäftsverteilung
einschließlich einer Vertretungsregelung.
3.2 Die Streitmittler
sind neutral, unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie sind für
eine unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich. Die
Streitmittler verfügen über die Rechtskenntnisse, insbesondere im
Verbraucherrecht, das Fachwissen und die Fähigkeiten, die für die
Beilegung von Streitigkeiten erforderlich sind; sie besitzen die
Fähigkeit zum Richteramt oder sind zertifizierter Mediator.
3.3
Die Streitmittler werden für eine Dauer von drei Jahren durch den
Vorstand des Vereins „Zentrum für Schlichtung“ bestellt. Vor einer
Bestellung der Streitmittler ist der Beirat zu hören (mit Ausnahme der
Bestellung der ersten beiden Streitmittler). Nach Ablauf seiner Amtszeit
bleibt der Streitmittler bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt.
Wiederbestellung ist zulässig.
3.4 Ein Streitmittler kann nur
abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und
unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr
erwarten lassen, der Streitmittler nicht nur vorübergehend an der
Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder ein anderer
wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufung erfolgt durch den Vorstand mit
Zustimmung des Verwaltungsrates nach Anhörung des Beirates.
3.5
Die Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des
Streitbelegungsverfahrens eingebundenen Mitarbeiter der
Verbraucherschlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist.
3.6
Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände, die seine Unabhängigkeit
oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, dem Vorstand des Vereins
„Zentrum für Schlichtung“, unverzüglich offenzulegen. Der Streitmittler
hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit
oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können. Der Streitmittler darf bei
Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden, wenn die Parteien
seiner Tätigkeit als Streitmittler ausdrücklich zustimmen. Andernfalls
wird sein Vertreter in diesem Verfahren tätig. Wird ein Streitmittler
von einer der Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt,
entscheidet sein Vertreter über diese Ablehnung.
§ 4 Verfahrensgrundsätze
4.1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
4.2
Vor Einschaltung der Verbraucherschlichtungsstelle hat der
Antragsteller bereits den streitigen Anspruch gegenüber dem
Antragsgegner geltend zu machen. Dies ist in geeigneter Weise im Antrag
nachzuweisen.
4.3 Parteien des Streitbelegungsverfahrens sind
Antragsteller und Antragsgegner. Jede Partei kann sich im
Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine
andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen. Die
Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.
4.4 Es gilt der Beibringungsgrundsatz durch die Parteien.
4.5 Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt keinen Beweis.
4.6 Die Kommunikation zwischen der Verbraucherschlichtungsstelle und den Parteien soll grundsätzlich in Textform erfolgen.
4.7. Den Parteien steht in jeder Lage des Verfahrens der Weg zu den Gerichten offen.
4.8 Ergänzend gilt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
§ 5 Antragstellung
5.1 Die Verbraucherschlichtungsstelle wird auf Antrag des
Verbrauchers tätig. Der Antrag auf Durchführung eines
Streitbeilegungsverfahrens muss in Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch) erfolgen.
5.2. Der Antragsteller hat neben Name und
Anschrift der Parteien eine präzise Sachverhaltsschilderung anzugeben
und klar zum Ausdruck zu bringen, was sein Begehr ist. Dokumente, die
den Sachverhalt belegen, können in Textform beigebracht werden. Es
sollen entweder das Online-Formular direkt auf der Website der
Verbraucherschlichtungsstelle oder ein von der
Verbraucherschlichtungsstelle bereitgestelltes Formular verwendet
werden.
§ 6 Vorverfahren
6.1 Die Verbraucherschlichtungsstelle übersendet an den Antragsgegner:
- den Antrag des Antragsstellers gemäß § 5 und
- die Aufforderung, zu erklären, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen werde.
Dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fällt oder
unzulässig ist, weil er offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist. §
2.2 bleibt unberührt.
6.2 Die Verbraucherschlichtungsstelle muss
den Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Durchführung
eines Streitbeilegungsverfahrens und den Antragsgegner zugleich mit der
Übersendung des Antrags über Folgendes unterrichten:
- dass das Verfahren nach der Verfahrensordnung durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf der Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle verfügbar ist und auf Anfrage in Textform übermittelt wird;
- dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle zustimmen;
- dass das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann;
- dass sich die Parteien im Streitbeilegungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, soweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist, beraten oder vertreten lassen können;
- dass die Parteien im Streitbeilegungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten sein müssen;
- dass nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) Bürgerliches Gesetzbuch die Verjährung schon durch den Eingang des Antrags bei der Verbraucherschlichtungsstelle gehemmt wird, wenn dieser demnächst bekannt gegeben wird (s. § 12);
- über die Möglichkeit einer Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 9;
- über die Kosten des Verfahrens und
- über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Streitmittlers
und der weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
eingebundenen Personen.
6.3 Von der wiederholten Unterrichtung über die Informationen nach §
6.2 gegenüber einem Unternehmer, der regelmäßig an
Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt
und auf weitere Unterrichtungen verzichtet hat, kann abgesehen werden.
6.4
Die Verbraucherschlichtungsstelle stellt dem Antragsgegner, sobald
dieser seine Bereitschaft erklärt hat, an dem Streitbeilegungsverfahren
teilzunehmen, das Entgelt nach §§ 2.2, 2.3 der Kostenordnung in Rechnung
und fordert ihn auf, den Betrag binnen vier Wochen zu zahlen.
6.5
Leistet der Antragsgegner auf die Aufforderung nach § 6.4 keine
Zahlung, so setzt die Verbraucherschlichtungsstelle ihm eine Nachfrist
von zwei Wochen. Erfolgt auch innerhalb der Nachfrist keine Zahlung, so
gilt dies als Erklärung des Antragsgegners, das
Streitbeilegungsverfahren nicht fortsetzen zu wollen. Der Antragsgegner
ist mit der Nachfristsetzung auf die Folge nach § 6.5 Satz 2
hinzuweisen.
§ 7 Hauptverfahren
7.1 Die Parteien
erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen
vorbringen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine
angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist beträgt in der
Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
7.2 Den
weiteren Gang des Verfahrens bestimmt die Verbraucherschlichtungsstelle
nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit
und Billigkeit. Die Verbraucherschlichtungsstelle wirkt dabei so bald
wie möglich auf eine gütliche Einigung der Parteien hin. Erzielen die
Parteien eine solche, so übermittelt der Streitmittler den Parteien den
Inhalt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit.
§ 8 Schlichtungsvorschlag
8.1 Kommt
eine gütliche Einigung der Parteien nicht zustande, unterbreitet der
Streitmittler den Parteien einen Vorschlag zur Beilegung der
Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag). Der Schlichtungsvorschlag beruht
auf der sich aus dem Streitbeilegungsverfahren ergebenden Sachlage. Der
Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und soll
insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten. Der
Schlichtungsvorschlag ist mit einer Begründung zu versehen, aus der sich
der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewertung des
Streitmittlers ergeben.
8.2 Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag in Textform.
8.3
Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet die Parteien mit der
Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen
einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem
Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie weist auf
die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte
anzurufen. Die Verbraucherschlichtungsstelle setzt den Parteien eine
angemessene Frist zur Annahme des Vorschlags.
8.4 Nach Annahme
des Schlichtungsvorschlags durch die Parteien übermittelt die
Verbraucherschlichtungsstelle den Parteien das Ergebnis des
Streitbeilegungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen
Erläuterungen.
8.5 Nimmt eine oder nehmen beide Parteien den
Schlichtungsvorschlag nicht an, stellt die Verbraucherschlichtungsstelle
eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des
Streitbeilegungsverfahrens aus. Diese gilt als Bescheinigung über einen
erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 EGZPO.
§ 9 Beendigung des Verfahrens
Das Streitbeilegungsverfahren endet
- wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht,
- wenn der Streitmittler es beendet, nachdem der Antragsgegner erklärt hat, an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes; entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner sich nach Aufforderung der Verbraucherschlichtungsstelle binnen angemessener Frist nicht dazu erklärt, ob er an dem Streitbelegungsverfahren teilnehmen werde,
- wenn der Streitmittler die weitere Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 2.3 ablehnt, wenn ein Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird,
- mit Übermittlung des Inhalts der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit nach § 7.2,
- mit Übermittlung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens nach § 8.4 oder
- mit Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 8.5.
§ 10 Verfahrensdauer
10.1 Die
Verbraucherschlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie
keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt (Eingang der
vollständigen Beschwerdeakte). Der Eingang der vollständigen
Beschwerdeakte ist in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien nach § 7.1
Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
10.2 Die
Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Parteien den
Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlichtungsvorschlag zu
unterbreiten ist, den Inhalt der Einigung über die Beilegung der
Streitigkeit oder den Hinweis auf die Nichteinigung innerhalb von 90
Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte.
10.3 Die
Verbraucherschlichtungsstelle kann die Frist von 90 Tagen bei besonders
schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien verlängern.
Sie unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.
§ 11 Kosten
Es gilt die zum Zeitpunkt
des Eingangs der Antragsstellung geltende Kostenordnung, welche
gesondert erlassen wird. Für Verbraucher ist das Verfahren, von einer
Missbrauchsgebühr abgesehen, kostenlos. Auslagen werden nicht erstattet.
Sofern sich eine Partei in dem Verfahren vertreten lässt, trägt sie die
Kosten ihres Vertreters selbst.
§ 12 Verjährung
Die Verjährung wird
nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt durch
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags im Sinne von § 5, mit dem
der Anspruch geltend gemacht wird. Die Verjährung wird schon durch den
Eingang des Antrags bei der Verbraucherschlichtungsstelle gehemmt, wenn
der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.
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