Glossar
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle:
Das „Allgemein“ im Namen
der Schlichtungsstelle bezieht sich auf die Zuständigkeit. Es gibt zahlreiche
branchenspezifische Schlichtungsstellen, deren Zuständigkeit auf bestimmte
Wirtschaftsbereiche beschränkt ist. Eine Liste von weiteren Schlichtungsstellen
finden Sie hier. Eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
stellt sicher, dass Verbraucher sich auch dann an jemanden wenden können, wenn es
keine Schlichtungsstelle für den entsprechenden Wirtschaftsbereich gibt. Allerdings
wird die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nur im Verhältnis
Verbraucher-Unternehmen (C2B) tätig und nicht in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten.
Antragsgegner:
Die Partei, mit der der Antragsteller ein Streitbeilegungsverfahren
durchführen möchte. Es muss sich um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB mit Niederlassung in
Deutschland handeln.
Antragsteller:
Antragsteller ist die Person, die den Antrag auf
Schlichtung bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle stellt. Antragsteller kann nur
ein Verbraucher mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.
Außergerichtliche Streitbeilegung (auch alternative Streitbeilegung
oder Schlichtung):
Schlichtungsverfahren ermöglichen zwei Parteien, die
sich nicht selbst einigen können, eine Lösung zu finden. Diese Verfahren sind
leicht zugänglich, finden außerhalb der Gerichte statt und werden durch neutrale
Streitmittler durchgeführt. Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle schlichtet Streitigkeiten aus
Verbraucherverträgen.
Das Verfahren ist freiwillig für beide Seiten. Der Lösungsvorschlag (genannt Schlichtungsvorschlag) berücksichtigt das
geltende Recht sowie zwingende Verbraucherschutzgesetze.
Bekanntgabe:
Die Bekanntgabe (§ 6 VerfO) bedeutet, dass der Antrag (das Ziel, der Sachverhalt und
ggf. Anlagen) dem Antragsgegner übermittelt werden. Außerdem wird der
Antragsgegner dazu aufgefordert, zu erklären, ob er an einem
Streitbeilegungsverfahren teilnehmen wird.
Freiwilligkeit:
Das Schlichtungsverfahren bei der Allgemeinen
Verbraucherschlichtungsstelle ist für beide Parteien freiwillig. Das heißt,
dass sich sowohl der Verbraucher als auch das Unternehmen zur Teilnahme bereit
erklären müssen, ansonsten kann kein Verfahren durchgeführt werden.
Gestaltungsrecht:
Ein Gestaltungsrecht bietet die Möglichkeit durch
einseitiges Handeln ein Rechtsverhältnis (z.B. einen Vertrag) zu verändern.
Gestaltungsrechte sind beispielsweise Kündigung, Widerruf oder Rücktritt.
Schlichtungsvorschlag:
Der Schlichtungsvorschlag ist der Vorschlag,
der den Parteien vom Streitmittler zur Beilegung der Streitigkeit unterbreitet wird (§ 8.1. VerfO). Der
Schlichtungsvorschlag ist am geltenden Recht ausgerichtet und beachtet
insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze. Der Schlichtungsvorschlag
ist mit einer Begründung zu versehen, aus der sich der zugrunde gelegte
Sachverhalt und die rechtliche Bewertung des Streitmittlers ergeben
Streitmittler:
Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
sind die Streitmittler für die unparteiische und faire Durchführung der
Verfahren verantwortlich. Ihre Qualifikationen (beispielsweise umfassende
Rechtskenntnisse und Neutralität) sind ebenfalls im Gesetz geregelt. Die
Streitmittler unterliegen keinerlei Weisungen, weder von den Parteien noch von der Verbraucherschlichtungsstelle. Informationen über die Streitmittler der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle finden Sie hier.
Verbraucherschlichtungsstelle:
Eine Einrichtung, die Verfahren zur
außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt, an
denen Verbraucher und Unternehmer als Antragsteller und Antragsgegner beteiligt sind.
Verbraucherschlichtungsstellen sind nach dem VSBG anerkannt und dürfen diese
Bezeichnung nur im Falle dieser Anerkennung tragen. Eine Liste der anerkannten
Verbraucherschlichtungsstellen kann auf der Seite vom Bundesamt für Justiz
aufgerufen werden.
Verbraucherschutzeinrichtung:
Auch wenn Verbraucherschlichtungsstellen
den Begriff Verbraucher im Namen tragen,
bedeutet das nicht, dass sie eine Verbraucherschutzeinrichtung sind, sondern es
handelt sich hierbei um einen gesetzlich festgelegten Begriff (mehr hierzu
unter Informationen für Unternehmer).
Bekannte Verbraucherschutzeinrichtungen, die Rechtsberatung anbieten, sind beispielsweise die
Verbraucherzentralen der Länder. Die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe finden
Sie hier.
Verbrauchervertrag:
Dies ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher (§ 310 Absatz 3 BGB).
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Absatz 1 BGB).
Verbraucher ist jede natürliche Person,
die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können (§ 13 BGB).
Verjährung(-shemmung):
Nach Ablauf einer bestimmten Frist kann die
Erfüllung einer tatsächlich bestehenden Forderung verweigert werden. Durch die
Veranlassung der Bekanntgabe
des Antrags kann sich diese Frist unter Umständen verlängern (um die Zeit, in
der das Verfahren bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle läuft zuzüglich weiterer sechs
Monate, §§ 204 Absatz 1 Nr. 4a, 204 Absatz 2, 209 BGB).
Zuständigkeit (sachliche):
Die sachliche Zuständigkeit betrifft die
Frage, ob die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle bezüglich
eines bestimmten Antrags/Sachverhalts überhaupt ein Verfahren durchführen kann.
Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn
eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. In
solchen Fällen weist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle den
Verbraucher auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hin.